Rechtliches
Bauüberwachung von Abdichtungsarbeiten durch den Architekten
Ist dem Architekten / Ingenieur die Bauüberwachung übertragen, hat er zunächst zu überprüfen, ob die Baugenehmigung, die Ausführungspläne und die Leistungsbeschreibung in sich schlüssig sind und mit den anerkannten Regeln der Technik übereinstimmen. Stellt der Architekt Widersprüche fest, muss er auf deren Klärung drängen.
Pflicht zur Einschaltung von Sonderfachleuten
Kommt der Architekt im Ergebnis seiner Erkundigungen zur Auffassung, dass die Einschaltung eines Sonderfachmanns erforderlich ist, muss er den Bauherrn veranlassen, dass alle notwendigen Sonderfachleute (Bodengutachter u. a.) beauftragt werden, etwa um ein Baugrundgutachten einzuholen. Er muss den Bauherrn ausreichend in die Lage versetzen, eine Entscheidung über die Einschaltung eines Sonderfachmanns treffen zu können.
Geschuldeter Leistungsumfang in der Planungsphase
Der Architekt schuldet eine Planung, die gewährleistet, dass das geplante Bauwerk mangelfrei entstehen kann und funktionstauglich ist. Der Architekt muss daher auch einen Schutz vor anstehender oder eindringender Feuchte planen. Sind Abdichtungen im Bereich von Kellern und Bodenplatten herzustellen, hat der Architekt die Grundwasser- und Bodenverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BGH, VII ZR 151/64 = VerR 1967, 220).
Auswahl des Abdichtungsmaterials und der Baukonstruktion
Der Architekt hat mit seiner Planung sicherzustellen, dass die dauerhafte Funktionsfähigkeit eines Bauwerks nicht durch eine unzureichende Abdichtung gefährdet wird. Der Architekt sollte daher Materialien und Konstruktionen auswählen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Planung der Abdichtung bei der Altbausanierung
Das Kammergericht Berlin hatte sich mit einem Schadensfall zu befassen, in welchem im Bereich des Souterrains eines ca. 100 Jahre alten Gebäudes Wohnraum neu geschaffen worden war. Nach Beendigung der Umbauarbeiten trat im Bereich des neu geschaffenen Wohnraums Feuchtigkeit ein.
Boden- und Grundwasserverhältnisse bei Herstellung von Abdichtungen im Bereich von Kellern und Bodenplatten
Spätestens im Zusammenhang mit der Erstellung der Entwurfsplanung muss sich der Architekt mit den auf dem Grundstück vorhandenen Boden- und Grundwasserverhältnissen auseinandersetzen und erforderlichenfalls eine Entwässerung für das Grundstück planen. Diese Aufgaben werden als zentrale Aufgaben des Architekten, welcher die Planung eines Bauvorhabens schuldet, angesehen.
Folgehaftung bei mangelhafter Vorleistung
Die Eigentümer einer Wohnanlage wollen ihre Balkone sanieren lassen. Hierzu erteilen sie Einzelaufträge: U1 und U2 (als Arbeitsgemeinschaft) sollen die alten Beläge aufnehmen und einen Gefälleestrich aufbringen. U3 hat Abdichtungsarbeiten auszuführen, d. h. Schweißbahnen zu verlegen und Wandanschlüsse herzustellen. Wie der Sachverständige später feststellt, hätte zuerst der Estrich aufgebracht und darauf die Bahnen verlegt werden müssen. Tatsächlich geschieht es genau umgekehrt: U3 hat die Abdichtung auf dem Rohbeton der Tragplatten aufgebracht. Erst dann verlegen U1/U2 den Estrich, zum Teil aber mit Gefälle nach innen. Zuletzt kommt darauf ein keramischer Belag. Eindringendes Regenwasser kann deshalb nicht abfließen, es entstehen Risse in den Fugen und Fliesen. Ferner dringt Feuchtigkeit in die angrenzenden Wohnräume ein.
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