|
News
|
27. Juli 2010 |
||
Das Berufungsgericht hat dies bejaht. Der Bundesgerichtshof hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist. Diese Entscheidung ist im Lichte der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ergangen, die zwar auf Schadensersatzansprüche im Werkvertragsrecht nicht anwendbar ist, jedoch eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle enthält. Will der Auftraggeber den Bruttobetrag vor einer Mängelbeseitigung, so ist er im Werkvertragsrecht ausreichend dadurch geschützt, dass er einen auch die Umsatzsteuer umfassenden Vorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB geltend machen kann, den er allerdings zur Mängelbeseitigung verwenden muss.
Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 176/09; LG München II - Urteil vom 20. April 2009 - 11 O 6481/08; OLG München - Urteil vom 29. September 2009 - 28 U 3123/09 Quelle: Bundesgerichtshof
Schlagwörter: |
( 0 Bewertungen )
Warenkorb
Suche
Kontakt
Haben Sie Fragen oder möchten Sie telefonisch bestellen?
Tel.: 08233-381 123

