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Bevor hinsichtlich Rissbildungen überhaupt Überlegungen zur Rissursache und zu Sanierungsmaßnahmen angestellt werden, gilt es zu beurteilen, ob der vorliegende Riss oder das vorliegende Rissbild überhaupt einen Mangel in optischer und/oder technischer Hinsicht darstellt, da eine Vielzahl von im Bauwesen verwendeten Bauarten ohne Rissbildungen in einem gewissen Umfang – insbesondere bei mineralischen Baustoffen – nicht denkbar sind (Beton/Stahlbetonbauweise). Die Entscheidung, ob es sich bei einem Riss oder einem Rissbild um einen Mangel handelt, hängt oft von dessen qualitativer (Rissbreite) oder quantitativer (Anzahl der Risse) Ausprägung ab.
Um festzustellen, ob es sich bei einer vorliegenden Rissbildung um einen Mangel handelt oder nicht, ist es i. d. R. erforderlich in einem ersten Schritt eine Rissdokumentation durchzuführen. Dabei wird die Rissursache oft schon deutlich. Das Erkennen der Rissursache ist für die Festlegung der geeigneten Sanierungsschritte wesentlich. Es muss zumindest Sicherheit darüber bestehen, ob der Prozess der Rissbildung bereits abgeschlossen ist, oder ob es auch weiterhin zu Schwankungen in der Rissbreite oder weiteren Rissbildungen kommen wird.
Um zu einer fachgerechten und dauerhaften Risssanierung zu kommen, müssen die Ursachen, welche zur Rissbildung führten (z. B. Setzungen aus dem Baugrund), i. d. R. beseitigt werden.
Kann die Ursache einer Rissbildung nicht beseitigt werden (z. B. bei einer weiterhin bestehenden thermischen oder hygrischen Belastung eines Bauteils oder Baustoffs), muss bei der Festlegung der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen auf diesen Umstand reagiert werden. Das Vorgehen bei dem Festlegen von Sanierungsmaßnahmen kann grob mit dem nachfolgenden Ablaufdiagramm dargestellt werden.
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| Abb.: Ablaufschema zur Festlegung der Sanierungsmaßnahmen |
Wird bei der Dokumentation der vorliegenden Rissbildungen festgestellt, dass es sich um einen Mangel handelt, der der Sanierung bedarf, ist weiter zu entscheiden, ob es sich bei diesem Riss um einen technischen oder um einen optischen Mangel handelt.
Technischer Mangel
Von einem technischen Mangel ist immer dann auszugehen, wenn folgende Eigenschaften des Bauteils oder Baustoffs durch das festgestellte Rissbild beeinträchtigt sind:
- Wärmeschutz
- Schallschutz
- Brandschutz
- Witterungsschutz
- Dauerhaftigkeit
Hier ist eine Sanierung der Rissbildung i. d. R. unumgänglich, da die technischen Eigenschaften und damit die Funktion eines Bauteils erhalten werden müssen.
Optischer Mangel
Darüber, ob eine Rissbildung einen optischen Mangel darstellt oder nicht, gehen die Meinungen sehr oft auseinander. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass die optische Beeinträchtigung einer Rissbildung unter gebrauchsüblichen Bedingungen (wie z. B. Abstand, Blickposition, Beleuchtung etc.) zu erfolgen hat.
Rissbildungen in einem gewissen Umfang stellen bei bestimmten Bauweisen weder einen technischen noch einen optischen Mangel dar. So ist z. B. gem. WTA Merkblatt 2-4-08 [1]: "(...) bei Außenputzen keine optische Beeinträchtigung gegeben, wenn folgende Rissbreiten bei vereinzelter Rissbildung nicht überschritten werden:
- bis 0,1 mm bei feiner Struktur bis ca. 2 mm Größtkorn
- bis 0,2 mm bei einem strukturgebenden Korn von ≥ 2 mm (...)"
Auch bei Beton- und Stahlbetonbauweisen sind Rissbildungen i. d. R. hinzunehmen, wenn deren Breite und Tiefe begrenzt wird (sog. systemimmanente Rissbildungen).
Ob die Sanierung einer Rissbildung aus optischen Erwägungen heraus erfolgen sollte, oder ob hier besser der Ansatz einer Minderung angeraten erscheint, hängt vom Grad der optischen Beeinträchtigung und vom Geltungswert der von der Beeinträchtigung betroffenen Fläche oder des betroffenen Bauteils ab.
Auch ob die Sanierungsmaßnahmen aus wirtschaftlicher Sicht verhältnismäßig sind oder ob der zur Mangelbeseitigung notwendige Aufwand im Vergleich zum zu erwartenden Sanierungserfolg lohnt, ist im Vorfeld einer Sanierungsentscheidung fachgerecht zu beurteilen. Diese Beurteilung liegt oft in einem Grenzbereich zwischen Recht und Technik. Bei der Festlegung von geeigneten Sanierungsmaßnahmen sind zudem die spezifischen Eigenschaften des Bauteils bzw. des Baustoffs, der von der Rissbildung betroffen ist, zu berücksichtigen. Die Instandsetzung von Rissbildungen, in z. B. einem druckwasserbelasteten Stahlbetonbauteil, wird sich grundsätzlich anders darstellen als die Überarbeitung von Rissen gleicher Breite in einem Außenwandputz.
[1] WTA-Merkblatt 2-4, Ausgabe 08.2008, Beurteilung und Instandsetzung gerissener Putze an Fassaden; WTA Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V., München, Fraunhofer IRB-Verlag.
Autor: Dipl.-Ing. Karl-Heinz Voggenreiter
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