Rechtliches
Schadensersatzansprüche von Mietern bei Schäden durch Tiefbauarbeiten
Der Inhaber eines Bekleidungsgeschäftes, das in gemieteten Ladenräumen betrieben wird, verlangt von dem unmittelbar an die Giebelwand des Geschäfts anbauenden Eigentümer Schadensersatz. Durch die Unterfangung seien Risse (auch) im Verkaufsbereich entstanden, deren Sanierung nicht nur Kosten, sondern zudem Umsatzeinbußen zur Folge hatten. Der in Anspruch genommene Bauherr verweigert – nach Ansicht des Erstgerichts rechtens – jede Ersatzleistung.
Gesamtschuldnerische Haftung für Risse (II)
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht von einem Rohbauunternehmen anteiligen Schadensersatz für die zur Beseitigung von Rissen an einer Wohnanlage erforderlichen Aufwendungen. Inhaber der abgetretenen Forderung war ein Stukkateurbetrieb. Stukkateur und Rohbauunternehmen waren im Auftrag desselben Bauherrn an der Sanierung einer Wohnanlage beteiligt. Im Putz zeigten sich Risse. Der Bauherr nahm daraufhin den Stukkateur auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten in Anspruch.
Nachbarrechtlicher Entschädigungsanspruch durch Tiefbauarbeiten
Der Grundstückseigentümer E begehrt von der Gemeinde G Schadensersatz wegen Schäden, die infolge von Tiefbauarbeiten an seinem Hausgrundstück entstanden sind. Das Haus des E ist aus unvermörteltem Bruchstein hergestellt worden. Über Ringanker verfügt das Gebäude nicht, es ist hierdurch extrem setzungsempfindlich. G ist Eigentümerin des an das Haus des E angrenzenden Straßengrundstücks. Sie beauftragt Bauunternehmen und Tiefbauingenieure mit Tiefbauarbeiten zur Erneuerung der Kanalisation. Durch diese Bauarbeiten entstehen Verschiebungen des Erdreiches, die massive Risse im Wohnhaus des E verursachen.
Gesamtschuldnerische Haftung für Risse
Der klagende Putzunternehmer macht Werklohnansprüche in Höhe von 32.000 Euro geltend. Die beklagte Bauherrin rechnet mit Ersatzvornahmekosten auf, weil der Putz Risse aufwies, deren Beseitigung der Unternehmer verweigerte. Er meint, die Putzrisse gingen auf statik- oder konstruktionsbedingte Risse am Baukörper zurück und setzten sich lediglich im Putz fort. Im Verlauf des Prozesses werden mehrere Sachverständige beauftragt. Ergebnis: Der größere Teil der Risse ist tatsächlich putzgrundbedingt, weil die großformatigen und dünnwandigen Porotonziegel nicht ausreichend vermörtelt wurden.
Amtshaftung bei Schäden
Der Erwerber eines Wohnhauses hatte Risse in der Bodenplatte festgestellt, über die Methangase aus einer ehemaligen Deponie in das Haus eindrangen. Ursache der Rissbildung waren Klärschlammablagerungen, die die Standfestigkeit des Untergrundes beeinträchtigten.
Risse im Nachbargebäude nach Tiefbauarbeiten
Nach Aufnahme von Rohrvortriebsarbeiten kommt es am 04.11.1998 zu Sackungen von 0,5 m an der ostseitigen Giebelwand eines auf dem benachbarten Grundstück gelegenen Mehrfamilienhauses. Die Arbeiten werden unterbrochen und im Dezember wieder aufgenommen. Im Februar 1999 sackt das Gelände auf dem Nachbargrundstück um weitere 0,5 m ab. Es werden Risse im Fundamentbereich und an den Außenwänden festgestellt. Verantwortlich für die Sackungen ist der ausführende Tiefbauer. Nach Behebung der baulichen Schäden streiten die Eigentümer mit dem Tiefbauunternehmer um den Ersatz eines verbleibenden merkantilen Minderwerts.
Rissbildung im Alt- und Neubau
Ein Autohaus lässt seine Ausstellungshalle umbauen und erweitern. Nach Fertigstellung stellt der Bauherr Risse im Fußbodenbelag am Übergang vom Alt- zum Neubau fest sowie in der sonstigen Fläche des neuen Ausstellungsbodens. Er nimmt den Architekten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 60.000 DM in Anspruch. Der Haftpflichtversicherer des Architekten reguliert den Schaden und verlangt nunmehr Regress von dem Fußbodenleger, weil dieser nicht für die Fugenausbildung im Fußbodenoberbelag gesorgt habe.
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