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Dokumententyp: Rechtliches
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Der klagende Putzunternehmer macht Werklohnansprüche in Höhe von 32.000 Euro geltend. Die beklagte Bauherrin rechnet mit Ersatzvornahmekosten auf, weil der Putz Risse aufwies, deren Beseitigung der Unternehmer verweigerte. Er meint, die Putzrisse gingen auf statik- oder konstruktionsbedingte Risse am Baukörper zurück und setzten sich lediglich im Putz fort. Im Verlauf des Prozesses werden mehrere Sachverständige beauftragt. Ergebnis: Der größere Teil der Risse ist tatsächlich putzgrundbedingt, weil die großformatigen und dünnwandigen Porotonziegel nicht ausreichend vermörtelt wurden. |
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Bautechnik Putzgrundbedingte Risse