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Dokumententyp: Rechtliches
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Vier Jahre nach Ablauf der Gewährleistungsfrist treten gleichartige Risse und Putzablösungen in allen Gebäudebereichen auf. Der Bauherr vermutet, dass der Putz insgesamt auf einen nicht ausreichend abgetrockneten Untergrund aufgebracht worden ist. Dieser Mangel sei augenfällig und außerdem ein gravierender Mangel an einem besonders wichtigen Gewerk. Deshalb sei ein der Arglist gleichgestelltes Organisationsverschulden gemäß der Rechtsprechung des BGH (IBR 1992, 131) zu vermuten und der Generalunternehmer verpflichtet, die Vermutung durch entsprechenden Vortrag zur Organisation der Überwachung des Herstellprozesses zu entkräften. |
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