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Dokumententyp: Rechtliches
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Der Bauherr B beauftragt den Unternehmer U in einer Lagerhalle 30 mm starken Hartgussasphalt für Gabelstaplerverkehr zu verlegen. U führt die Arbeiten aus. Nach kurzer Nutzung der Halle rügt B Risse im Hallenboden. U besichtigt mit B die Risse, beseitigt diese aber trotz Mahnung und Fristsetzung nicht. B verklagt U nach Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens auf Zahlung von 236.215 DM. Er rügt außer den Rissen, dass die vereinbarte Schichtstärke des Asphalts nicht eingehalten sei. B meint, zur Mängelbeseitigung müsse der Boden vollständig erneuert werden. Das OLG hält die Klage für unbegründet, weil es ausreiche, die Risse zu verpressen. Die dafür anfallenden Kosten mache B jedoch nicht geltend. Infolge der zu geringen Schichtstärke reiße der Boden zwar schneller. Auch insoweit sei aber ein Verpressen der Risse ausreichend. |
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Bautechnik Risse in Estrichen