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Dokumententyp: News
![]() © Teckentrup GmbH & Co. KG |
Türen mit Sonderfunktionen (insbesondere Feuerschutztüren), Feststellanlagen sowie „kraftbetätigte Tore und Türen“ sind regelmäßig zu prüfen und zu warten. Was, wann und wie zu warten ist, bestimmen eine Reihe von Vorschriften. Zu beachten sind u. a. die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und die Vorgaben der Landesbauordnungen. Hinzu kommen die Richtlinien der Hersteller und die der Verbände, z. B. die Richtlinie des „Industrieverbandes Tore Türen Zargen“ (ttz) „Sicherheitsüberprüfung und Wartung von Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüssen“. |
Für die Prüfer liegen damit klare Vorgaben vor, nach denen die Prüf- und Wartungsarbeiten durchzuführen sind – z. B. gemäß Prüfbuch, das mit jedem prüfpflichtigen Bauelement ausgegeben wird. Dieses Dokument ist zugleich der Nachweis für die ordnungsgemäße Prüfung und den zulässigen Zustand. Dieser Nachweis ist besonders wichtig, denn verantwortlich für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage ist nicht der Metallbauer, sondern der Betreiber, der damit seine Pflichterfüllung belegen kann.
In die Planung der Prüf-Intervalle fließen nutzungs- und funktionsabhängige Faktoren ein. Für Feuerschutzabschlüsse empfiehlt beispielsweise die ttz-Richtlinie, jährlich bzw. nach 2.500 (Tore) / 50.000 (Türen) Schließungen zu prüfen, bei Feststellanlagen ist z. Z. sogar eine monatliche Überprüfung (DIBt-Richtlinie) vorgeschrieben.
Funktioniert die Anlage einwandfrei, wird dies mit dem entsprechenden Siegel bestätigt. Besteht ein Mangel, so wird dieser im Idealfall gleich abgestellt, die Instandsetzung angeordnet oder das Element still gelegt.
Nur Fachleute dürfen prüfen
Um Prüfungen durchführen zu dürfen, braucht der Prüfer Spezialwissen. Dieses Know-how vermitteln beispielsweise zielgerichtete Fortbildungen des ttz, in denen die Teilnehmer einen Sachkundenachweis erwerben. Die Qualifikations-Anforderung steigt mit der Wichtigkeit des Bauteils für die Sicherheit von Personen.
Neben den Schulungsangeboten des ttz bieten die Hersteller auch selbst entsprechende Qualifizierungskurse an – der Hersteller Teckentrup beispielsweise mit eigenen Seminarleitern oder in Kooperation mit Partnern der Beschlags-Industrie.
Wartungspflichten
Die Prüfung und Wartung von Toren, Feuerschutztüren und Feststellanlagen ist nicht einheitlich geregelt. Die Bauordnung fordert allgemein, dass „bauliche Anlagen … sowie ihre Teile … so instand zu halten sind, dass die öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.“ Mit den weiteren Normen und Vorgaben entstehen unterschiedliche Profile für Türen und Tore mit Antrieb, für Feststellanlagen und für Spezialtüren ohne Antrieb.
Kraftbetätigte Türen und Tore
Jedes Tor und jede Tür mit Antrieb fällt in diese Kategorie. Die Prüfung umfasst einen vollständigen Funktionscheck. Dazu gehört z. B. bei Industrietoren die Kontrolle von Lichtschranken und Absturzsicherungen. Diese Arbeiten dürfen auch Fachkundige durchführen.
Die Prüfpflicht umfasst auch Garagentore in privatem Besitz – wenn das Tor mit einem Antrieb ausgestattet ist und die Garage „öffentlich zugänglich“ ist. Das ist sie immer dann, wenn kein zusätzlicher Zaun die Zufahrt vom öffentlichen Raum trennt, unabhängig davon, ob das Grundstück vor der Garage privat oder öffentlich ist.
Feststellanlagen von Feuerschutztüren/-toren
Ein Kernunterschied für diese regelmäßigen Funktionsprüfungen sind die Intervalle: Eine Überprüfung ist z. Zt. monatlich vorgeschrieben. Dieser Check darf von jedermann durchgeführt werden, also auch vom Hausmeister. Die jährliche Prüfung und Wartung ist wesentlich strenger, für diese kommen nur Sachkundige infrage, also Fachleute, die sich spezifisches Wissen angeeignet haben. (Für diese Wartungen gibt es ebenfalls Qualifizierungs-Schulungen der Industrie). Ein elementarer Teil der Wartung ist die Überprüfung der automatischen Auslösung der Feststallanlage und die damit verbundene Schließung des Feuerschutzelementes im Brandfall.
Spezialtüren
Unter die Vorgaben der Landesbauordnungen (vgl. z.B. §3 LBO Nordrhein-Westfalen) fallen auch Schutztüren ohne Antrieb – also herkömmliche Feuer- und Rauchschutztüren, einbruchhemmende Türen und Schallschutztüren.
Ebenso liegt die Verantwortung für die Funktion und die Pflicht, regelmäßige Prüfungen nachweisen zu können, beim Betreiber. Und auch hier gilt analog, dass die Wartung durch den Handwerker als Dienstleister dem Eigentümer genau diese Pflicht abnimmt. Die Prüfkriterien sind in diesem Fall geringer als bei den motorisch betriebenen Ausführungen – aber auch hier muss z. B. der sichere Verschluss von Feuerschutztüren und die Dichtungsfunktion bei Rauchschutztüren getestet werden. Das erforderliche Wissen lässt sich in Seminaren der Hersteller oder des Verbandes erlangen.