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Dokumententyp: News
![]() © J. Gänßmantel |
Unter dem Stichwort "Möblierung" wird dem Mieter laut Rechtsprechung grundsätzlich nicht zugemutet, auf das Aufstellen von Möbeln an Außenwänden zu verzichten, wenn er einen Wandabstand von wenigen Zentimetern einhält. Es zählt zur Gebrauchstauglichkeit eines Wohnraumes, dass er in üblicher Art und mit handelsüblichen Möbeln eingerichtet werden kann. Diese Rechtsprechung wird durch neuere Urteile bestätigt. |
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