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Suchergebnisse zu: Ablösungen
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Schadhafte Bodenbeschichtung einer Loggia
08-09-2011, Dokumententyp: Schadensfall
© R. BuntinDie Epoxidharz-Polyurethan-Beschichtung eines keramischen Altbelags einer Loggia wurde ca. vier Jahre nach der Herstellung schadhaft. Es zeigten sich zunehmende Blasenbildungen. Deshalb sollte die Ursache für die Blasenbildung gesucht und die Beschichtung auf die fachgerechte Ausführung hin überprüft werden. Verformungsverhalten von Zementestrichen
06-09-2011, Dokumententyp: Fachbeitrag
© K.-H. VoggenreiterHinsichtlich des Formänderungsverhaltens stellt das relativ hohe Schwindmaß die nachteiligste Eigenschaft des Zementestrichs dar. Das Schwindmaß, bzw. die Schwindverkürzung von Zementstrich, beträgt – je nach Zusammensetzung des Estrichs (Wasser-/Zementwert, Zuschläge etc.) – 0,4 bis 1,0 mm/m. Risse im Estrich eines Laubengangs
08-12-2010, Dokumententyp: Schadensfall
© K.-H. VoggenreiterBei dem gegenständlichen Gebäude handelt es sich um ein 1978 erstelltes Mehrfamilienwohnhaus in konventioneller Massivbauweise mit Stahlbetondecken und gemauerten Außen- und Innenwänden. Die einzelnen Wohnungen des Anwesens werden über Laubengänge erschlossen, welche zu einem Innenhof hin situiert sind. Die Bodenkonstruktion der Laubengänge wurde im Jahr 2005 erneuert. Bereits kurz nach Fertigstellung der Estricharbeiten sind Risse in den neuen Estrichkonstruktionen aufgetreten, insbesondere im fünften und sechsten Obergeschoss. Rissursachen bei Estrichkonstruktionen
02-08-2010, Dokumententyp: Fachbeitrag
© K.-H. VoggenreiterNachfolgend werden die wesentlichen Rissursachen von Estrichen nach Baustoff und nach Bauart unterschieden, wobei der Schwerpunkt auf Rissbildungen bei Zementestrichen liegt. Die anderen Estricharten (Gussasphalt-, Anhydrit-, Magnesia- und Trockenbauestriche) sind hinsichtlich ihrer materialimmanenten Rissneigung als eher unkritisch einzustufen. Risse im Innenputz eines Bürogebäudes
12-05-2010, Dokumententyp: RechtlichesVier Jahre nach Ablauf der Gewährleistungsfrist treten gleichartige Risse und Putzablösungen in allen Gebäudebereichen auf. Der Bauherr vermutet, dass der Putz insgesamt auf einen nicht ausreichend abgetrockneten Untergrund aufgebracht worden ist. Dieser Mangel sei augenfällig und außerdem ein gravierender Mangel an einem besonders wichtigen Gewerk. Deshalb sei ein der Arglist gleichgestelltes Organisationsverschulden gemäß der Rechtsprechung des BGH (IBR 1992, 131) zu vermuten und der Generalunternehmer verpflichtet, die Vermutung durch entsprechenden Vortrag zur Organisation der Überwachung des Herstellprozesses zu entkräften. Putzbedingte Risse
01-03-2010, Dokumententyp: Fachbeitrag
© J. GänßmantelWichtig ist, in allen Schadensfällen auch eine schadensfreie Putzfläche zu öffnen. Die Ermittlung von Rissursachen wird durch den Vergleich gut/schlecht bzw. nicht gerissen/gerissen in den meisten Fällen enorm erleichtert. Gerade bei den typischen y-förmigen Schwindrissen ist eine Öffnung des Putzes bis auf den Putzgrund unbedingt erforderlich, nicht nur um zu kontrollieren, ob der Riss sich auch im Putzgrund fortsetzt, sondern insbesondere auch, um die Putzdicke zu überprüfen.
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