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Aufklärungspflicht bei Verkauf von Asbesthaus
28-02-2010, Dokumententyp: RechtlichesPrivate Hausverkäufer müssen Kaufinteressenten auf Gefahren durch gesundheitsschädliche Baustoffe hinweisen. Wer seiner Aufklärungspflicht - etwa bei einer mit Asbestplatten verkleideten Fassade - nicht nachkommt, riskiert nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung für den Schaden in Haftung genommen zu werden (Bundesgerichtshof, Az. V ZR 30/08).
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