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BGH-Urteil: Wird einem Besprechungsprotokoll nicht zeitnah widersprochen, kann sich der Vertrag verändern
31-08-2011, Dokumententyp: News
© A. Jahn / FVHGDer Bundesgerichtshof hat ein für die Bau- und Immobilienbranche wegweisendes Urteil gefällt. Es gilt: „Wird dem Inhalt eines Besprechungsprotokolls nicht zeitnah widersprochen, kann hieraus die einvernehmliche Änderung eines bereits geschlossenen schriftlichen Vertrages folgen. Dies gilt selbst, wenn der Besprechungsteilnehmer unstreitig zu Vertragsänderungen nicht bevollmächtigt ist“ (BGH, Urt. V. 27.01.2011, VII ZR 186/09).
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