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Fachseminar "Wartungsverträge für technische Anlagen"
05-12-2013, Dokumententyp: NewsWartungen sind heute mehr denn je zentrale Aspekte bei der Nutzung von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen. Auf Grund der steigenden Anforderungen an Technik und Ausstattung gewinnen sie einen immer höheren Stellenwert, der umfassendes Knowhow und entsprechende Rechtssicherheit verlangt. © Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende e. V. Bei verschleppter Insolvenz haftet der Geschäftsführer persönlich für Mängel
07-11-2012, Dokumententyp: NewsEs ist ein bekanntes Bauherrenrisiko: Der Gewährleistungsanspruch für eine Bauleistung besteht noch, doch das beauftragte Bauunternehmen ging inzwischen Pleite. Normalerweise kann der Bauherr in dem Fall Mängelbeseitigungsansprüche, die er gegen das Bauunternehmen hat, abschreiben. Doch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.05.2012 öffnet einen Weg, sich möglicherweise am Geschäftsführer des Bauunternehmens persönlich schadlos zu halten (Az.: II ZR 130/10). Ausnahmsweiser Haftungsausschluss
08-11-2011, Dokumententyp: RechtlichesInsbesondere bei größeren Bauprojekten tritt eine Vielzahl von Baubeteiligten auf. Häufig werden einzelne Gewerke ganz oder teilweise nicht durch den Vertragspartner, sondern durch Nachunternehmer (auch Subunternehmer genannt) erstellt. Auch der Nachunternehmer schaltet häufig seinerseits dritte Unternehmen ein. Man spricht in diesen Verhältnissen von einer Leistungskette. Kommt es zu werkvertraglichen Störungen und Fehlleistungen, wie insbesondere zu Gewährleistungsansprüchen, stellt sich die Frage des Haftungsdurchgriffs. Dieser kann scheitern, wenn eines der beteiligten Unternehmen nicht mehr existiert oder nicht mehr leistungsfähig ist (z. B. Insolvenz). Die Haftung kann aber auch aus anderen Gründen ausgeschlossen sein. Missbrauch der Prüfbarkeit beendet
17-08-2010, Dokumententyp: News„Der Bundesgerichtshof hat am 22. April 2010 mit einer alten Unsitte am Bau Schluss gemacht – dem Missbrauch der Prüfbarkeit von Rechnungen“, erläutert Heike Rath, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Mit dem neuen Urteil (Aktenzeichen: VII ZR 48/07) haben Auftragnehmer nun die Gewissheit, dass sich die Auftraggeber nicht mehr auf formale Positionen zurückziehen können, sondern sich mit der Forderung inhaltlich auseinandersetzen müssen.
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