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Suchergebnisse zu: Nacherfüllung
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Mängelhaftung des Verkäufers für Aus- und Einbaukosten
15-08-2012, Dokumententyp: NewsNach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2011 (Az:VIII ZR 70/08), erfasst die Nacherfüllung im Kaufrecht auch den Ausbau und Abtransport der mangelhaften sowie den Einbau der neuen mangelfreien Kaufsache. Das heißt: Sind z. B. Fliesen, die verlegt werden, schadhaft, so haftet der Verkäufer, der sie verlegt hat, auch für die Kosten, die durch den Ausbau, Beseitigung und die Verlegung neuer Fliesen entstehen, wenn der Käufer Verbraucher ist. Auch beim gekündigten Bauvertrag Abnahme durchführen
03-08-2012, Dokumententyp: News„Ein fertiges Werk muss abgenommen werden. Das ist allgemein bekannt. Dass aber nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung auch ein unfertiger Bau abgenommen werden muss, wenn der Bauvertrag gekündigt wurde, das ist vielen Handwerkern und Bauunternehmern nicht geläufig“, konstatiert Johannes Jochem, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Wiesbaden. Folgehaftung bei mangelhafter Vorleistung
27-07-2010, Dokumententyp: RechtlichesDie Eigentümer einer Wohnanlage wollen ihre Balkone sanieren lassen. Hierzu erteilen sie Einzelaufträge: U1 und U2 (als Arbeitsgemeinschaft) sollen die alten Beläge aufnehmen und einen Gefälleestrich aufbringen. U3 hat Abdichtungsarbeiten auszuführen, d. h. Schweißbahnen zu verlegen und Wandanschlüsse herzustellen. Wie der Sachverständige später feststellt, hätte zuerst der Estrich aufgebracht und darauf die Bahnen verlegt werden müssen. Tatsächlich geschieht es genau umgekehrt: U3 hat die Abdichtung auf dem Rohbeton der Tragplatten aufgebracht. Erst dann verlegen U1/U2 den Estrich, zum Teil aber mit Gefälle nach innen. Zuletzt kommt darauf ein keramischer Belag. Eindringendes Regenwasser kann deshalb nicht abfließen, es entstehen Risse in den Fugen und Fliesen. Ferner dringt Feuchtigkeit in die angrenzenden Wohnräume ein. BGB-Bauvertrag: Fliesenleger muss auf ungeeigneten Estrich hinweisen!
28-02-2010, Dokumententyp: RechtlichesDer Hauseigentümer E beauftragt den Fliesenleger F, im Badezimmer seines Hauses den bereits hergestellten Anhydritestrich zu fliesen. F erkennt, dass der Estrich für einen Nassraum ungeeignet ist. Um den Estrich zu schützen, verlegt F unter dem Fliesenmörtel eine Folie, die er jedoch nicht an den Bodeneinlauf der Dusche anschließt. Als sich in der Folgezeit im Keller Feuchtigkeit zeigt, beauftragt E einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Ursache. Wann gilt der Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Mängelbeseitigung?
28-02-2010, Dokumententyp: RechtlichesEin Auftragnehmer erbringt Fußbodenbelagsarbeiten. Vernuteter und geleimter Spanplattenuntergrund war Vorleistung. Der Auftragnehmer trägt die Spachtelmasse auf, verschleift diese und verklebt den Belag. Während der Gewährleistungszeit werden die Stoßfugen des Spanplattenuntergrundes im Belag sichtbar, was zur starken optischen Beeinträchtigung des Fußbodens führt. Der Belag entspricht damit nicht den vertraglichen Anforderungen; er ist mangelhaft.
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