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Risse im Innenputz eines Bürogebäudes
12-05-2010, Dokumententyp: RechtlichesVier Jahre nach Ablauf der Gewährleistungsfrist treten gleichartige Risse und Putzablösungen in allen Gebäudebereichen auf. Der Bauherr vermutet, dass der Putz insgesamt auf einen nicht ausreichend abgetrockneten Untergrund aufgebracht worden ist. Dieser Mangel sei augenfällig und außerdem ein gravierender Mangel an einem besonders wichtigen Gewerk. Deshalb sei ein der Arglist gleichgestelltes Organisationsverschulden gemäß der Rechtsprechung des BGH (IBR 1992, 131) zu vermuten und der Generalunternehmer verpflichtet, die Vermutung durch entsprechenden Vortrag zur Organisation der Überwachung des Herstellprozesses zu entkräften. Mangelhafte Wärmedämmung: kein Organisationsverschulden
28-02-2010, Dokumententyp: RechtlichesAcht Jahre nach der Abnahme eines Einfamilienhauses stellt sich heraus, dass die Wärmedämmung im Dachbereich mangelhaft ist. Der Bauherr klagt auf Schadenersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten von 33.144,04 Euro. Die Mängel seien gravierend und während der Bauausführung für jeden offensichtlich gewesen. Der Bauunternehmer habe die Mängel daher gekannt und arglistig verschwiegen. Jedenfalls habe er den Mangel nur bei völlig unzureichender Organisation der Bauüberwachung übersehen können und hafte daher wie bei arglistigem Verhalten. {JCSBOT SUBSCRIPTION=1}
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