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Zweitarchitekt haftet für Planungsfehler des Vorgängers
21-11-2010, Dokumententyp: NewsDas Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit seinem Urteil über Schadenersatzansprüche gegenüber einem Zweitarchitekten bei Übernahme der sogenannten „Vollarchitektur“ dessen Haftungsverantwortung bestätigt (Urteil vom 09.03.2010 – 19 U 100/09). Beendet ein Bauherr während der Bauphase das Vertragsverhältnis mit dem Erstarchitekten, so haftet der nachfolgend beauftragte Zweitarchitekt in vollem Umfang für Mängel und Schadenersatzansprüche. Dies schließt Planungs- und Baumängel des Erstarchitekten ausdrücklich mit ein, sofern der Zweitarchitekt die sog. „Vollarchitektur“, also alle Leistungsphasen (LPH 1 - 9) im Sinne der HOAI übernommen hat. In diesem Fall ist der Zweitarchitekt verpflichtet alle vorhandenen Planungsleistungen im Einzelnen zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern.
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