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Putzanschlüsse
28-02-2010, Dokumententyp: Fachbeitrag
© J. GänßmantelBei Putzanschlüssen unterscheidet man prinzipiell zwischen sogenannten sichtbaren Putzanschlüssen, bei denen die Putzfläche sichtbar an andere Materialien anschließt, z. B. Holz, Stahl, Aluminium, Naturstein, Blech, Zinkblech usw. und den sogenannten unsichtbaren Putzanschlüssen, bei denen Putz nicht sichtbar an andere Materialien anschließt. Mängelvermeidung durch Abstimmung der Einzelgewerke
28-02-2010, Dokumententyp: RechtlichesViele Mängel bei der Ausführung liegen nicht nur darin begründet, dass nur der mit der Ausführung befasste Auftragnehmer Fehler gemacht hat. Mängel können auch dadurch entstanden sein, dass die vorher oder nachher mit der Ausführung befassten Auftragnehmer durch nicht erfolgende Aufklärung bzw. Nachprüfung den Fehler zumindest mitverursacht haben. Schnittstellen: Wer haftet für Mängel? (Fehlerhaft verlegter Estrich)
28-02-2010, Dokumententyp: RechtlichesBei der Errichtung einer Fischverarbeitungsfabrik arbeiten sowohl die Sanitärfirma als auch der Estrichleger fehlerhaft. Die Sanitärfirma verlegt Schlitzrinnen, deren Profile sie nicht, wie technisch erforderlich, mit Kunstharzmörtel unterfüttert und verfugt. Zeitlich nachfolgend arbeitet der Estrichleger den Estrich so unsauber an, dass sich unterhalb der Rinne Hohlstellen bilden. Die Rinne verformt sich und muss ausgetauscht werden. Der Bauherr beseitigt die Mängel nach Fristsetzung im Wege der Ersatzvornahme und verklagt die Sanitärfirma. Risse in Holz
28-02-2010, Dokumententyp: Fachbeitrag1 Der Riss im historischen Holzbau
Holz wird als der Baustoff angesehen, der alle Entwicklungen in der Architektur konstruktiv und gestalterisch am Wesentlichsten beeinflusst hat. Die ersten menschlichen Behausungen waren aus Teilen der Bäume gefertigt: Äste, Zweige, Laub und Rinde. Die Bearbeitung dieses Materials war einfach, ging schnell und Reparaturen konnten mit geringem Aufwand erfolgen.Flachdächer - Typische Schadensbilder bei 50er-bis 70er-Jahre Bauten
28-02-2010, Dokumententyp: Fachbeitrag
© M. ScheckermannFlachdächer wurden bereits in den 20er- und 30er-, später auch in den 50er- bis 70er-Jahren als Stilelement der modernen Architektur eingesetzt. Daher ist auf die Sanierung von Flachdachflächen von 50er-bis 70er-Jahre-Bauten ein verstärktes Augenmerk zu legen. Erstreckt sich die Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers auch auf Nachfolgegewerke?
28-02-2010, Dokumententyp: RechtlichesDer Auftragnehmer errichtet nach den Planvorgaben des Auftraggebers eine Stahlkonstruktion für die Herstellung von Balkonen. Nach Abnahme stellt sich heraus, dass auf den Balkonen mangels Gefälle Niederschlagswasser stehen bleibt. Der Auftraggeber nimmt den Auftragnehmer nach § 13 Nr. 5 Absatz 2 VOB/B auf Zahlung von Kostenvorschuss in Anspruch und erhebt Klage. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellt fest, dass aufgrund der Größe der Balkone und der Stärke der verwendeten U-Profile die Herstellung eines ausreichenden Gefälles durch einen Nachfolgeunternehmer des Auftragnehmers, den Estrichbauer, technisch nicht möglich gewesen sei. Die Klage wird daraufhin abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der AG sein Begehren weiter. Er meint, der Auftragnehmer hätte die ihm zur Verfügung stehenden Pläne überprüfen und darauf hinweisen müssen, dass der Estrichbauer keinen Aufbau mit einem ausreichenden Gefälle herstellen konnte.
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